Die Wählervereinigung trägt den Namen
"Unabhängige Bürger Lauterbach" (UBL) und hat ihren
Sitz in Lauterbach (Kreis Rottweil). Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele der Vereinigung
Die UBL ist der Zusammenschluss kommunalpolitisch engagierter
Einwohnerinnen und Einwohner Lauterbachs. Sie hat die
Aufgabe, die kommunalpolitische Entwicklung in Lauterbach
kritisch und konstruktiv mitzugestalten. Sie tut dies durch
Informationsveranstaltungen und insbesondere durch die
Aufstellung eines Wahlvorschlags für die
Gemeinderatswahl.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied der Wählervereinigung UBL kann jede Einwohnerin
und jeder Einwohner der Gemeinde Lauterbach nach Vollendung
des sechzehnten Lebensjahres sein. Die Mitgliedschaft in
einer politischen Partei schließt die Mitgliedschaft in
der Wählervereinigung UBL nicht aus. Mandatsträger,
die auf einem anderen Wahlvorschlag in den Gemeinderat
gewählt wurden, können nur Mitglied werden, wenn
sie ihre Mitgliedschaft in der anderen Wählervereinigung
oder Partei aufgeben. Über die Aufnahme als Mitglied in
die UBL entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitgliedes.
Die Ausschließung aus der UBL erfolgt durch den
Vorstand; sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied in
grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat.
§ 4
Organe der UBL
Organe der Wählervereinigung UBL sind:
die Mitgliederversammlung,
der Ausschuss,
der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
Das oberste Organ der Wählervereinigung ist die
Mitgliederversammlung. Sie tritt mindestens einmal pro Jahr
zusammen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu
erfolgen.
Wurde die Mitgliederversammlung satzungsgemäß
einberufen, so ist sie beschlussfähig, wenn sieben
Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
Wahl des Vorstandes und des Ausschusses, sowie der
Kassenrevisoren
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Gemeinderatsmitglieder
Verabschiedung des Wahlvorschlags für die
Gemeinderatswahl
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Kassier(erin).
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der
Wählervereinigung - mit Ausnahme der
Kassengeschäfte - und vertritt diese nach außen.
Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende
Vorsitzende. Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann
Verpflichtungen für die Wählervereinigung nur mit
Beschränkung auf das vorhandene Vereinsvermögen
eingehen. Die Vollmacht ist insoweit ausdrücklich
begrenzt.
§ 7
Ausschuss
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
dem Vorstand,
den amtierenden Gemeinderäten, sofern sie Mitglieder
der UBL sind,
mindestens zwei weiteren Mitgliedern der UBL als
Beisitzer.
Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er
bereitet die Mitgliederversammlungen inhaltlich vor.
Insbesondere ist seine Aufgabe die Vorbereitung
kommunalpolitischer Veranstaltungen und die Suche nach
Kandidaten für die Gemeinderatswahl.
§ 8
Protokollführung
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des
Vorstandes und des Ausschusses werden vom Vorsitzenden oder
von einem von ihm beauftragten Mitglied des jeweiligen
Gremiums Beschlussprotokolle angefertigt. Sie sind vom
Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 9
Kassengeschäfte
Der Kassier führt die laufenden Kassengeschäfte der
Wählervereinigung und erstattet der
Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht. Zuvor
wird die Kasse von den Kassenrevisoren geprüft.
Über die Kassenrevision berichten die Kassenrevisoren
der Mitgliederversammlung.
§ 10
Beitragserhebung
Die UBL erhebt einen Jahresbeitrag von DM 20.- (10 Euro)
für Einzelmitglieder und DM 30.-- (15 Euro) für
Ehepaare. Die Mandatsträger zahlen darüber hinaus
einen monatlichen Fraktionsbeitrag aus der von der Gemeinde
Lauterbach bezahlten Entschädigung für die
ehrenamtliche Tätigkeit (Sitzungsgeld). Der monatliche
Fraktionsbeitrag, der mindestens DM 15.-- (7,50 Euro)
beträgt und der sich nach der Höhe des
Sitzungsgeldes richtet, wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt, wobei die Mehrheit der Mandatsträger der
UBL zustimmen muss.
§ 11
Wahlen und Wahlverfahren
(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre, die Beisitzer im
Ausschuss auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erhalten hat.
Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen
den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl
statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Beim Ausscheiden eines Vorstands- oder
Ausschussmitgliedes wird in der nächsten
Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt, dessen
Amtszeit bis zum Ende der Amtszeit des ausscheidenden
Mitgliedes dauert.
(3) Wahlen müssen geheim sein, wenn ein Mitglied dies
verlangt.
(4) Bei den Wahlen der Kandidaten für die
Gemeinderatswahl sind nur diejenigen Mitglieder
stimmberechtigt, die zur Gemeinderatswahl wahlberechtigt
sind. Diese Wahlen müssen nach dem Kommunalwahlgesetz
geheim erfolgen.
Die Kandidaten für die Gemeinderatswahl werden auf dem
Wahlvorschlag in einer von der Mitgliederversammlung
festzulegenden Reihenfolge aufgeführt. Den Antrag auf
Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge kann jedes Mitglied
stellen.
Im Falle der Einzelwahl für bestimmte Positionen gelten
die Bestimmungen des § 11 Absatz 1 entsprechend. Im
Falle einer Blockwahl wird über den Wahlvorschlag
insgesamt geheim abgestimmt. Er ist angenommen, wenn die
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für
ihn stimmt.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung, Satzungsänderung und
Auflösung der UBL
Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die
Gründungsversammlung am 22.11.1991 in Kraft. Die
vorliegende Fassung wurde am 24. 11. 2000 durch
satzungsgemäße Änderung von der
Mitgliederversammlung verabschiedet. Eine
Satzungsänderung sowie die Auflösung der
Wählervereinigung kann nur von einer
beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ein nach der
Auflösung eventuell vorhandenes Vermögen fällt
an die Gemeinde Lauterbach, die es zu einem wohltätigen
Zweck verwenden soll.